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Soziale Medien – Was darf man über den Arbeitgeber sagen?

Negative Äußerungen über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken – Darf der Arbeitgeber kündigen?

Soziale Medien wie Facebook und Twitter spielen eine immer wichtigere Rolle – auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unser Experte für Arbeitsrecht Dr. Alexander Hess von den Reitmaier Rechtsanwälten aus Würzburg gibt Auskunft, inwiefern man den Unmut über den Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken kundtun darf und welche Konsequenzen drohen können.

Außerordentliche Kündigung durch Beleidigung

Hierzu folgender Fall: Ein 26-jähriger Auszubildender hatte auf seinem Facebook-Profil bei „Arbeitgeber“ folgendes stehen: „menschenschinder & ausbeuter Leibeigener … daemliche scheisse fuer mindestlohn -20% erledigen“ eingetragen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Ausbildungsverhältnis außerordentlich.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Kündigung für wirksam erachtet. Grundsätzlich sind Beleidigungen und ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Schmähungen und Beleidigungen sind nicht von der freien Meinungsäußerung gedeckt. Das Internet – dies betonten die Richter – ist überdies kein rechtsfreier Raum. Entscheidend stellten die Richter im oben genannten Fall darauf ab, dass der Auszubildende die ehrverletzenden Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auszubildende den Namen des Arbeitgebers nicht genannt hat: Freunde und Bekannte des Auszubildenden wissen regelmäßig wo er beschäftigt ist. Auch Geschäftspartner des Arbeitgebers haben die Möglichkeit den Auszubildenden eindeutig dem Arbeitgeber zuzuordnen.

Was gilt aber für Chats?

Chats stellen eine vertrauliche Kommunikation dar, die der Privatsphäre zuzuordnen ist: Während Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit aufgrund ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig sind, genießen sie in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht.

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Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort. Solange diese Dialoge nicht für jedermann zugänglich sind, sondern nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden, handelt es sich noch um ein vertrauliches “Gespräch”, in dem die Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber auch mal drastischer ausfallen kann. (Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 09.02.2012, Az. 3 Ca 1203/11) Äußerungen, die der Arbeitnehmer nur einem definierten Benutzerkreis zugänglich macht, sind Privatsache und damit grundsätzlich nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, so die Richter.

Vorsicht in den sozialen Netzwerken

Mit Äußerungen über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken sollte also sparsam und wohl überlegt umgegangen werden. Auch wenn Äußerungen in Chats somit keine Kündigung rechtfertigen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl herabsetzende Werturteile darstellen und damit eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinn.

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