Anzeige von Karl-Heinz-Hoffmann
Eine Anzeige schrieb der Rechtsextremist Karl-Heinz Hoffmann an die Polizei Gerolzhofen: Als Vorbereitung strafbarer Handlungen bezeichnet er T-Shirts mit dem Aufdruck „Stammheim ist bunt“, die gemeinsam als politische Gesinnung von den Bürgern Stammheims und der Umgebung getragen werden und somit gegen das Versammlungsgesetz verstoßen würden. Das Landratsamt Schweinfurt bezieht dazu Stellung: „Nichts erinnert bei diesem Kleidungsstück an eine militärische Uniform.“
„Vorbereitung strafbarer Handlungen“
„Hiermit möchte ich die Polizei davon in Kenntnis setzen, dass in Stammheim/Kolitzheim strafbare Handlungen gemäß § 3 Versammlungsgesetz Art. / Abs. 1 bereits konkret vorbereitet wurden und die Begehung unmittelbar bevorsteht.
Sachverhalt: In Stammheim werden mit Wissen der örtlichen Autoritäten, beispielsweise des Bürgermeister Herbert T-Shirts mit dem Aufdruck „Stammheim ist bunt“ beschafft und verteilt. Beweis: Fernsehbericht des Bayerischen Rundfunks.
Politische Gesinnung
Es steht zu befürchten, dass die einheitlich gestalteten Bekleidungsstücke aus Protest gegen die in Stammheim angesiedelte Partei „DIE RECHTE“ gemeinschaftlich in der Öffentlichkeit als Ausdruck eine gemeinsamen politischen Gesinnung (nämlich der Abwehr rechtsnationaler Politik) getragen werden. Damit wird zweifellos eine gemeinsame politische Gesinnung zur Schau gestellt wodurch sowohl das objektive als auch das subjektive Tatbestandmerkmal des § 3 Versammlungsgesetz erfüllt wird.
Für den (zu erwartenden Fall) dass die einheitliche T Shirt-Bekleidung von mehr als einer Person in der Öffentlichkeit getragen wird, ist die Polizeibehörde verpflichtet durch Personalien-Feststellungen Fotodokumentation und Sicherstellen von materiellen Beweisstücken einzuschreiten. Geschieht dies nicht muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.“ Karl-Heinz Hoffmann
Stellungnahme des Landratsamtes Schweinfurt
Das Landratsamt Schweinfurt weist darauf hin, dass sich diese Ausführungen auf das VERSAMMLUNGSGESETZ beziehen. Die Stammheimer Bürger könnten diese T-Shirts also auch während einer Versammlung tragen. Außerhalb einer Versammlung sei das Tragen der T-Shirts sowieso kein Problem.
Zu dem Schreiben des Herrn Karl-Heinz Hoffmann teilt das Landratsamt Schweinfurt folgendes mit:
Keine abstrakte Gefährlichkeit
„Nach § 3 Abs. 1 VersammlG ist es verboten „öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen“. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen Gesinnung
für sich allein genommen dem Verbot des § 3 Abs. 1 VersammlG noch nicht unterfällt.
Eine abstrakte Gefährlichkeit des Tragens gleichartiger Kleidungsstücke gibt es nicht. Vielmehr muss von den gleichartigen Kleidungsstücken eine einschüchternde, aggressive und militante Wirkung ausgehen. (siehe die beigefügten Gerichtsentscheidungen: OVG Münster vom 22.08.2014, 5 B 996/14 Rn. 5 und 6; OLG Koblenz vom 11.01.2011, 2 Ss 156/10 Rn. 2 und BVerfG vom 27.04.1982, 1 BvR 1138/81 Rn. 1 und Orientierungssatz).
Keine militärische Uniform
Die Aufdrucke auf den T-Shirts „Stammheim ist bunt“ wie ich sie in dem Beitrag des BR-Fernsehens ansehen konnte, haben ein farbenfrohes Erscheinungsbild. Nichts erinnert bei diesem Kleidungsstück an eine militärische Uniform. Eine einschüchternde Wirkung kann von jenen T-Shirts nicht ausgehen. Aus diesem Grund halte ich die Ausführungen des Herrn Karl-Heinz Hoffmann in seinem Schreiben vom 21.05.2015 an die PI Gerolzhofen für absolut unzutreffend und falsch. Aus der Sicht des LRA SW droht bei Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck Stammheim ist bunt keine Verletzung des § 3 Abs. 1 VersammG.“
Diese Meldung beruht auf einer Presseinformation von Stammheim ist BUNT.