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Symbolbild Schweinfurt
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Bestellerprinzip umgehen: Tricks und Strategien der Makler

Neuregelung der Wohnungsvermittlung

Ab 1. Juni müssen Mieter nicht mehr automatisch die Maklerprovision zahlen – denn ab heute soll das Bestellerprinzip gelten. Dabei handelt es sich um eine Neuregelung der Wohnungsvermittlung, die vor sieht, dass Wohnungsvermittler von denjenigen bezahlt werden sollen, welche die Leistung des Maklers bestellen.

Doch ganz so einfach lassen sich die Makler nicht um ihre Provision bringen. Sie suchen Wege und Tricks, um weiterhin an ihr Geld zu kommen. Welche Strategien sie dabei anwenden und bei welchen gesetzlichen „Hintertüren“ Vorsicht geboten ist, erfahrt Ihr hier.

Eilantrag an das Verfassungsgericht

Für alle zukünftigen Mieter und Wohnungssuchenden sieht das Bestellerprinzip eigentlich vor, dass sie keine Maklergebühren mehr zahlen müssen, sondern die Vermieter. Laut Spiegel Online haben Makler auf allen Ebenen versucht, sich gegen das Prinzip zu wehren.

Zuletzt zogen sie vor das Bundesverfassungsgericht, da sie durch die Neuregelung ihre Berufsfreiheit gefährdet sehen. Dem Eilantrag ist das Verfassungsgericht allerdings nicht nachgekommen, weshalb sich Makler nun Strategien überlegen, wie sie die Entscheidung des Bundestags zum Schutz der Wohnungssuchenden umgehen können.

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Legale und illegale Tricks

Der Experten-Trick: Legitim sei es laut Auskunft von Spiegel Online, wenn sich Makler zukünftig als sogenannte Experten für bestimmte Stadtteile ausgeben anstatt einzelne Wohnungen zu inserieren. Indem Wohnungssuchende diesen Expertenstatus anerkennen und den Makler beauftragen, müssen sie dementsprechend auch Gebühren zahlen.

Der Vermieter zahlt

Wenn Makler dabei allerdings auf interne Datenbanken mit Wohnungen von den Vermietern zugreifen, entspricht das nicht mehr dem vorgesehenen Gesetz. Denn dann wäre der Makler nicht mehr ausschließlich für den Wohnungssuchenden tätig gewesen, sondern für den Vermieter, weshalb dieser wiederum zahlen müsste. Ab 1. Juni gilt nämlich: Wer in Zukunft einen Mietvertrag für eine Wohnung abschließt, die im Auftrag des Vermieters von einem Makler vermittelt wurde, muss keine Provision zahlen. In diesem Fall übernimmt die Maklergebühr der Vermieter.

Höhere Mieten

Kritiker befürchten laut Angaben von immowelt, dass sich die neue Regelung negativ auf die Mieten auswirken könnte.Um sich ihre Provision zu verdienen, versuchen einige Makler bereits für den Vermieter eine höhere Miete zu vereinbaren. Besonders in Städten, in denen in Bezug auf den Mietpreisspiegel noch Luft nach oben ist, könnten Wohnungsvermittler verstärkt versuchen diese Strategie anzuwenden.

Mietpreisbremse

Mit der sogenannten Mietpreisbremse soll das allerdings zukünftig in vielen Städten vermieden werden. Ab dem 1. Juni gilt in Berlin beispielweise, dass der Preis pro Quadratmeter bei Neuvermietungen nicht mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel liegen darf.

In Schweinfurt liegt der aktuelle Mietpreis laut Angaben der Pressestelle der Stadt im Durchschnitt bei 4,60 Euro pro Quadratmeter, wobei kaum eine Wohnung mehr als 6 Euro pro Quadratmeter kostet. Der durchschnittliche Mietpreis in Würzburg liegt bei 9,20 Euro pro Quadratmeter. Der Mietspiegel für München 2015 weist eine durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter von 10,73 Euro auf.

Vorsicht bei Unterschriften

Wenn Makler darum bitten, bei der Wohnungsbesichtigung zu unterschreiben, dass eigentlich sie den Makler beauftragt haben, sollte man Vorsicht walten lassen. Ganz im Sinne des Gesetzgebers sind solche Dokumente nicht, denn hier wird die Not der Wohnungssuchenden ausgenutzt.

Hohe Abstandszahlungen

Auch könnten Vermieter den Wohnungsnotstand der Mieter ausnutzen und hohe Abstandszahlungen für Einrichtungsgegenständige, Küchen und Möbel verlangen – wozu Makler öfter animieren. Auch hier werden die oft verzweifelten Wohnungssuchenden ausgenutzt, denn wer nicht zahlt, wird oft bei der Vermietung nicht berücksichtigt.

So einfach geht das laut immowelt allerdings nicht: Das Wohnraumvermittlungsgesetz legt nämlich fest, dass sogenannte „Entgeltvereinbarungen“ unwirksam sind, wenn diese in „auffälligem Missverhältnis zum Wert der Einrichtung“ stehen. Wenn die Ablöse mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Wert des Einrichtungsgegenstandes liegt, nimmt die Rechtsprechung ein krasses Missverhältnis an. Mietervereine raten daher, den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände anhand des Neupreises, des derzeitigen Zustandes sowie des Alters des Gegenstands zu ermitteln. Im Zweifel kann man sich an den Mieterbund wenden.

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