Mit Dresscode durch die Hitzewelle
Witterungsangepasste Kleidung – bei der derzeitigen Sommerhitze heißt das: Strand-Look mit Flip-Flops. Doch geht das auch am Arbeitsplatz? Wer bestimmt eigentlich, welche Kleidung am Arbeitsplatz zu tragen ist? Und wann kann man davon abweichen? Dr. Tobias Schmitt, Rechtsanwalt bei unserem Partner, der Kanzlei „Bendel & Partner„, gibt Auskunft. Wie der Dresscode in der Sparkasse Schweinfurt aussieht, berichtet Verena Wieland, eine Pressesprecherin unseres Partners.
Den Dresscode bestimmt…
… erst einmal der Arbeitnehmer selbst. Denn aufgrund des im Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechts ist jeder Mensch bei der Gestaltung seines Äußeren (einschließlich der Kleidung) grundsätzlich auch am Arbeitsplatz frei. Erlaubt ist, was gefällt. Die Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Im Gegenteil: Vom Gesetzgeber über den Arbeitgeber bis hin zu „Herrn Knigge“ wollen Viele mitbestimmen – und dürfen das auch.
… der Gesetzgeber
Einfach ist es, wenn bereits der Gesetzgeber konkrete Vorgaben, z.B. aus Arbeitssicherheits- oder Hygienegründen, macht: Der Helm des Bauarbeiters oder die Kopfbedeckung des Küchenpersonals müssen getragen werden – Hitze hin oder her. Denn Dachziegeln im Kopf oder Haare in der Suppe sind gesundheitsschädlich. Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer also befolgen.
…der Arbeitgeber
Schwieriger wird es, wenn der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht und einen Dresscode vorschreibt. Denn die Weisung muss gemäß § 106 der Gewerbeordnung dem „billigen Ermessen“ entsprechen. Das heißt, es müssen die Rechte des Arbeitnehmers und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Generell gilt, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem einheitlichen Auftreten seiner Arbeitnehmer gegenüber Kunden die Interessen der Arbeitnehmer überwiegt. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sind daher grundsätzlich verpflichtet, den Vorgaben des Arbeitgebers Folge zu leisten und z. B. einheitliche Firmenkleidung zu tragen. Wichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch die „Branchenüblichkeit“. Der Arbeitgeber darf erwarten, dass sich die Arbeitnehmer dem Charakter des Geschäftes und der Kunden entsprechend kleiden (Urt. v. 10.10.2002 – 2 AZR 472/01). So darf beispielsweise bei männlichen Bankangestellten angeordnet werden, dass sie Anzug und Krawatte tragen.
…und „Herr Knigge“
Auch dann, wenn konkrete Bekleidungsvorschriften fehlen, kann die Kleidungwahl faktisch eingeschränkt sein. Denn wer gegen die an seinem Arbeitsplatz ungeschriebenen Bekleidungsregeln verstößt läuft Gefahr, sich den Unmut von Kunden, Kollegen oder dem Chef zuzuziehen.
Und was gilt, wenn´s heiß wird?
„Hitzefrei“ für den Dresscode am Arbeitsplatz aus Bequemlichkeitsgründen gibt es nicht. Das heißt, dass auch bei steigenden Temperaturen die Bekleidungsvorgaben zu beachten sind. Wer wiederholt dagegen verstößt, riskiert die Kündigung. Der Arbeitgeber ist erst einmal nicht verpflichtet, den Dresscode zu lockern. Abhilfe kann zunächst auf anderen Wegen versucht werden. Es bietet sich z. B. an, durch Gleitzeitmaßnahmen die Arbeit in der größten Hitze zu vermeiden oder während der Hitzewelle Stundenguthaben abzubauen. Und auch das Gespräch mit dem Chef sollte man nicht vernachlässigen – vielleicht lässt sich auf diesem Weg so manche Lockerung herbeiführen. Erst wenn sich die Arbeitsbedingungen vom unbequemen in den gesundheitsschädlichen Bereich bewegen, muss der Arbeitgeber den Dresscode lockern.
Dresscode in der Sparkasse
„Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance. Das Image der Sparkasse Schweinfurt soll mit dem Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter übereinstimmen und den Kunden Seriosität vermitteln“, so Verena Wieland, eine Pressesprecherin der Sparkasse Schweinfurt.
Zwar gibt es keine schriftlich fixierte Kleiderordnung in der Sparkasse, doch außer einem gepflegten Äußeren werden für den Herrn Anzug, Hemd und Krawatte erwartet. Damen haben laut Aussagen von Pressesprecherin Wieland mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Wieland: „Es versteht sich von selbst, dass im Kundenkontakt ein zu kurzer Minirock, Freizeitkleidung wie Jeans, ein zu tief dekolletiertes Oberteil, sichtbare Tätowierungen oder Piercings, u.s.w. nicht zum Erscheinungsbild eines Sparkassen-mitarbeiters /mitarbeiterin passen.“ Auch das Tragen eines Namenschildes ist im Kundenkontakt Pflicht. Dieser „Dress Code“ gelte außerdem selbstverständlich auch für Auszubildende der Sparkasse.
„Kanzler, tu was gegen diese Hitze!“
Auch wenn sich diese Forderung der Bild-Zeitung aus dem Jahr 2003 nicht in die Tat umsetzen ließ, so hat der Gesetzgeber zumindest Leitlinien zur Linderung der Hitze am Arbeitsplatz erlassen. In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ wurde festgelegt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich +26 °C nicht überschreiten „soll“. Kommt es zu dennoch Überschreitungen, so Dr. Tobias Schmitt, werden verschiedene Gegenmaßnahmen vorgeschlagen, die vom Anbringen von Jalousien, über das Lüften in den frühen Morgenstunden bis zur Bereitstellung geeigneter Getränke gehen. Wird eine Lufttemperatur im Arbeitsraum von +35 °C überschritten, wird beispielsweise zum Einsatz von Wasserschleiern geraten. Soweit sich ein Arbeitgeber tatsächlich zum Einsatz einer entsprechenden Beregnungsanlage durchringen sollte, wäre möglicherweise dann doch der Eingangs genannte Strand-Look mit Flip-Flops die geeignete Bekleidungswahl…
Fashion No-Gos zu jeder Jahreszeit
Und was ist, wenn die Temperaturen stimmen? Welche Kleidung gilt auch bei angenehmen Temperaturen als unangebracht? Natürlich kann man zu jeder Jahreszeit die falsche Businesskleidung tragen. Besser oder extravaganter gekleidet zu sein als der Chef gilt beispielsweise als einer der größten Stilsünden der Business-Kleidung. Auch unpassende Kleidungsstücke oder zu lässige Outfits sind nicht immer gern gesehen. Mehr dazu erfahrt Ihr auf der Seite von Street One.
Unser Partner “Bendel & Partner”
Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von 30 Rechtsanwälten und insgesamt nahezu 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG.