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Symbolbild Schweinfurt
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Postings und ihre Folgen für das Arbeitsverhältnis

Von Flammenwerfern und „kleinen Scheißhaufen“

In Österreich sorgte eine Feuerwehr mit einer Wasserdusche für die Kinder eines Flüchtlingsheimes bei sommerlicher Hitze für eine willkommene Abkühlung. Der Einsatz von Flammenwerfern wäre besser gewesen – fand ein Kfz-Lehrling und postete dies auf Facebook. Dem Entrüstungssturm der Netzgemeinde folgte der Rauswurf beim Arbeitgeber. Doch darf der Arbeitgeber das? Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen können sich generell aus Postings in sozialen Netzwerken ergeben? Dr. Tobias Schmitt, Rechtsanwalt bei unserem Partner, der Kanzlei, „Bendel & Partner„, gibt Auskunft:

Meinungsfreiheit – aber nicht grenzenlos

Am Anfang steht die Meinungsfreiheit: Danach hat jeder das Recht, seine Meinung zu äußern (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz). Diese Freiheit gilt selbstverständlich auch beim Verfassen von Beiträgen in sozialen Netzwerken. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Beleidigungen oder Schmähkritik sind nicht geschützt. Wer in seinen Postings derart über die Grenzen der Meinungsfreiheit hinausgeht, muss mit Konsequenzen rechnen – auch arbeitsrechtlich.

Der Vorgesetzte namens „kleiner Scheißhaufen“ 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beleidigungen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Zwar darf man sich (auch kritisch) mit dem Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen auseinandersetzen, das Beschimpfen von Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden ist jedoch tabu. Wer also seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder und Ausbeuter“ (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 – 3 Sa 644/12) bezeichnet, seinen Vorgesetzten als „kleinen Scheißhaufen“ und „faules Schwein“ charakterisiert (ArbG Hagen, Urteil vom 16.05.2012) oder alle Welt wissen lässt, seine Arbeitskollegen seien „Speckrollen“, denen jemand „ins Gehirn geschissen“ habe (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012) hat ein arbeitsrechtliches Problem. Denn derartige Äußerungen können das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis zerstören.

Ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis letztlich (außerordentlich) kündigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Denn es kann einen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer sein Posting nur einem ganz kleinen Personenkreis (z.B. „geschlossene Gruppe“ bei Facebook) zugänglich gemacht (dann eher keine Kündigung), oder ob er sich für viele sichtbar (z.B. in der Facebook-Chronik) und damit öffentlich im Netz verewigt hat (dann eher Kündigung). Auch der „Gefällt-mir-Button“ bei Beleidigungen kann schnell zu einem arbeitsrechtlichen „dislike“ werden.

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Rassistische Hetze und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Schwieriger ist die rechtliche Lage, wenn – wie im eingangs erwähnten Flammenwerfer-Beispiel – das problematische Posting in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Denn die Rechtsprechung verneint – jedenfalls bislang – grundsätzlich, dass außerdienstliches Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses zerstören kann. Es gilt, was der Volksmund schon immer wusste: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.

Das kann jedoch in Fällen wie dem oben genannten Flammenwerfer-Beispiel ausnahmsweise anders sein. Denn soweit bekannt, wurde der Arbeitgeber des Kfz-Lehrlings ebenfalls vom „shitstorm“ erfasst. Der Arbeitgeber kündigte, um weiteren (Image)Schaden von sich abzuwenden. Ein Zusammenhang des eigentlich privaten Postings mit dem Arbeitsverhältnis ließe sich daher begründen.

Krank im Schwimmbad – und im Netz

Aber auch abseits von Beleidigung und rassistischer Hetze können Postings in sozialen Netzwerken folgenreich sein. Klassisches Beispiel sind Arbeitnehmer, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben und eine Stunde später im Netz posten, dass sie gerade den tollsten Freizeitbeschäftigungen nachgehen. Doch nicht in jedem dieser Fälle droht der Rauswurf. Denn „arbeitsunfähig“ heißt nicht gleich „bettlägerig krank“. Auf die Mitteilung „Chef, ich hab die Grippe“ sollten aber besser keine Bilder von der Iron-Man-Teilnahme auf Hawai folgen. Sonst droht ein längerer „Urlaub“ – unbezahlt.

Im Ergebnis gilt daher: Dumme Postings am Besten gleich sein lassen. Wer es trotzdem nicht lassen kann, sollte zumindest vorher zweimal überlegen, wo und wie er ihn veröffentlicht. Sonst lauert die Kündigung hinter der nächsten Ecke!

Unser Partner “Bendel & Partner”

Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von knapp 30 Rechtsanwälten und insgesamt nahezu 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in WürzburgSchweinfurt und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG.

Dieser Bericht beruht auf einem Beitrag unseres Partners „Bendel & Partner“. 

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