Private Fragen beim Vorstellungsgespräch
Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist einerseits immer ein Grund zur Freude – denn die eigene Bewerbung hat wohl überzeugt – andererseits aber muss man nun in einem persönlichen Gespräch ebenfalls von sich überzeugen. Doch wie sollte ein Bewerber reagieren, wenn der Personaler eine zu private Frage stellt? Darf in manchen Fällen sogar gelogen werden? Die Antwort ist ein manchmal sogar ein Ja.
Zulässige und unzulässige Fragen
Spiegel Online schreibt, dass der Bewerber nicht alle Fragen beantworten muss. Dabei wird unterschieden zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen. Zulässig sind alle Fragen, die den beruflichen Werdegang betreffen und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wer hier lügt, riskiere, laut Spiegel Online, eine Kündigung.
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Notlüge erlaubt
Unzulässig seien alle Fragen zu privaten Plänen. In diesen Fällen dürfe der Bewerber sogar zu einer Notlüge greifen. Dazu zählen beispielsweise Fragen zu einer Schwangerschaft, Hochzeitsplänen oder Kinderwünschen. In diesen Fällen schützt das Gesetz die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen.
Auch Fragen über den Gesundheitszustand seien nur dann zulässig, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit stehen, schreibt Spiegel Online. Das heißt, wenn die Tätigkeit den Gesundheitszustand nicht weiter belastet oder die Krankheit das Ausführen der Tätigkeit nicht einschränkt, muss diese nicht einmal erwähnt werden.
Frage zur Schwangerschaft diskriminierend
Laut dem Landesarbeitsgericht Köln darf eine Frau ihre Schwangerschaft verschweigen, denn es bestehe keine Pflicht zur Offenbarung. Dies entschieden die Richter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Denn die Frage nach einer Schwangerschaft benachteilige und diskriminiere Frauen wegen ihres Geschlechts.
Fragen, die auf einen dauerhaften Einfluss auf die Tätigkeit abzielen seien laut Spiegel Online erlaubt, solange sie keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zur Folge haben.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Laut Spiegel Online erlaubte das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber früher nach einer möglichen Schwangerschaft zu fragen, wenn die Tätigkeit für Schwangere untersagt sei, also ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot vorliegt. Doch der Europäische Gerichtshof stimmte dem nicht zu, denn eine Schwangerschaft sei temporär und das Beschäftigungsverbot somit nicht von Dauer. In diesem Zeitraum sollte es dem Arbeitgeber zumutbar sein auf die Mitarbeiterin zu verzichten, schreibt Spiegel Online. Dieser Begründung stimmte auch das Bundesarbeitsgericht zu.
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