Private Handy- und Mediennutzung am Arbeitsplatz
Nochmal kurz die E-Mails “checken”, die letzten Einkäufe online erledigen oder den nächsten Friseurtermin vereinbaren – alles alltäglich, oftmals auch am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit. Doch ist das erlaubt? Wo liegen die Grenzen? Und was droht, wenn man sie überschreitet? Dr. Tobias Schmitt, Rechtsanwalt bei unserem Partner, der Kanzlei “Bendel & Partner”, gibt Auskunft:
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps…
Private Tätigkeiten – nichts anderes sind die eingangs erwähnten Dinge – gehören grundsätzlich nicht in die Arbeitszeit. Denn in dieser hat der Arbeitnehmer zu arbeiten – und nichts anderes zu tun. Die Ausübung privater Tätigkeiten kann daher grundsätzlich vom Arbeitgeber verboten werden. Das gilt insbesondere fürs Telefonieren und Surfen während der Arbeitszeit. Ausnahmen bestätigen dabei die Regel: Der kurze Anruf zu Hause wenn´s mal wieder länger dauert, ist zum Beispiel erlaubt.
… es sei denn, der Arbeitgeber gibt einen aus!
Der Arbeitgeber muss aber die private Nutzung von Internet, Email und Telefon während der Arbeitszeit nicht verbieten. Er kann sie auch ausdrücklich erlauben und hierfür Regeln aufstellen. Bewegt sich der Arbeitnehmer dann im vom Arbeitgeber geschaffenen Rahmen, hat er arbeitsrechtlich nichts zu befürchten. Im Einzelfall kann das private Telefonieren und Surfen auch durch eine so genannte “betriebliche Übung” erlaubt sein. Hierunter versteht man Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen durfte, dass das private Telefonieren und Surfen während der Arbeitszeit erlaubt ist. An dieser Stelle wird das rechtliche Eis jedoch langsam dünn. Eine kurze Nachfrage beim Arbeitgeber, wie er denn zur Thematik steht, ist die ganz klar die bessere Alternative.
Auch in der Pause ist nicht alles erlaubt
Unproblematisch ist die Nutzung der privaten Telekommunikationsgeräte in den Arbeitspausen. Sowohl die Pause als auch das eigene Smartphone sind Sache des Arbeitnehmers und somit dem Einfluss des Arbeitgebers entzogen. Aber Achtung: PC und Internetzugang des Arbeitgebers sind gerade keine Sache des Arbeitnehmers. Auch in den Arbeitspausen ist die Nutzung der IT-Infrastruktur des Arbeitgebers zu privaten Zwecken von dessen Zustimmung abhängig.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer die gesetzten Grenzen überschreitet, muss mit Konsequenzen rechnen. Im Regelfall ist dies zunächst eine Abmahnung, erst im Wiederholungsfall kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Eine außerordentliche Kündigung ist hingegen nur in Ausnahmefällen bei ganz erheblichen Verstößen möglich. Einen solchen hat das Bundesarbeitsgericht z. B. in dem Fall bejaht, in dem ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit zwischen 15 Minuten und knapp 3 Stunden täglich im Internet gesurft ist (Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 386/05).
Hiervon unabhängig kommt es natürlich auch darauf an, für welche Zwecke die Telekommunikationsmedien genutzt werden. Strafbare Handlungen muss der Arbeitgeber auch bei einer maßvollen privaten Nutzung nicht hinnehmen.
Risiko für Arbeitgeber
In der Praxis dulden Arbeitgeber regelmäßig die maßvolle private Nutzung von Telekommunikationsmedien während der Arbeitszeit. Denn schließlich wollen sie das Betriebsklima nicht durch ein absolutes Verbot privater Handy- und Internetnutzung trüben.
Eine übereilte Entscheidung sollte der Arbeitgeber jedoch nicht treffen. Denn wenn er den Arbeitnehmern erlaubt, die von ihm zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen und Internetzugänge für die private Nutzung zu öffnen, ist unter Juristen umstritten, ob er dadurch zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes wird und deswegen auch das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG zu beachten hat. Eine Verletzung dieses Geheimnisses wäre gemäß § 206 StGB strafbar, zudem könnte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nur noch sehr eingeschränkt hinsichtlich ihrer privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen überprüfen. Ohne effektive Überprüfungsmöglichkeit ist eine extensive Nutzung, die ohnehin erst dann zur Kündigung ausreicht, wenn sie die Qualität eines Arbeitszeitbetruges erreicht, aber nur sehr schwer nachweisbar (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 179/05).
Deutliche geringere Verpflichtungen und deutlich größere Überprüfungsmöglichkeiten besitzt hingegen der Arbeitgeber, der die private Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen und Internetzugänge grundsätzlich verbietet.
Handlungsmöglichkeiten
Vor diesem Hintergrund kann es je nach Fallgestaltung ratsam sein, die arbeitgeberseits zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen und Internetzugänge einer privaten Nutzung zu entziehen, und im Gegenzug den Arbeitnehmern gewisse Freiräume bei der Nutzung ihrer eigenen Telekommunikationsgeräte – die heutzutage weit überwiegend in Smartphones und Tablets bestehen – zu eröffnen. Auch hier gilt: die Trennung von Dienstlichem und Privatem ist regelmäßig die bessere Alternative.
Unser Partner “Bendel & Partner”
Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von rund 30 Rechtsanwälten und insgesamt nahezu 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG.
Bendel & Partner auf WüJobber
Freie Stellen der Kanzlei findet Ihr übrigens auf der Jobplattform www.wuejobber.de. Momentan wird beispielsweise ein/eine Rechtsanwaltsfachangestellte/r gesucht.
Alle wichtigen News des Tages und Sportergebnisse direkt aufs Smartphone – Jetzt die neue SWity-App kostenfrei herunterladen: www.apps.SWity.de