Verstoß gegen das Grundgesetz
Bislang dürfen im Freistaat an Karfreitag nur ernste Veranstaltungen stattfinden. Disko, laute Musik und Tanz sind im öffentlichen Rahmen laut dem bayerischen Feiertagsgesetz nicht erlaubt. Doch das Bundesverfassungsgericht kam am Mittwoch zu einem überraschenden Schluss: Dieses generelle Verbot verstößt gegen unser deutschlandweites Grundgesetz.
Verfassungsbeschwerde der Karlsruher Richter
So berichtet die Süddeutsche Zeitung, dass die Karlsruher Richter einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt gaben. Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertrete demnach die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat.
Totales Verbot ist unverhältnismäßig
Laut SZ gibt nun das Verfassungsgericht an, dass der Karfreitag als „stiller Tag“ laut Beschluss besonders geschützt werden dürfe. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei jedoch unverhältnismäßig (Az. 1 BvR 458/10).
Strikteste Regeln für Karfreitag
An „stillen Tagen“, wie Allerheiligen oder Heiligabend, sind im Freistaat allgemein „öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist“, so die SZ. Die striktesten Regeln gelten hierbei für den Karfreitag. Dann sind auch Sportveranstaltungen und „musikalische Darbietungen jeder Art“ „in Räumen mit Schankbetrieb“ verboten, so die Süddeutsche Zeitung. Für die anderen Tage sind Ausnahmegenehmigungen möglich, „nicht jedoch für den Karfreitag“.
Beschränkt im geschlossenen Raum
Und genau diese letzte Regelung erklärt das Bundesverfassungsgericht jetzt für nichtig. So schreibt die Süddeutsche Zeitung, dass damit das Gesetz in diesem Punkt geändert werden müsse. Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte, auch christliche Feiertage, einen „qualifizierten Ruheschutz“ zu schaffen, heißt es in dem Beschluss. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar. Der Beschluss weist insbesondere darauf hin, dass wenn es eine Veranstaltung gibt, diese in einem geschlossenen Raum mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl stattfinden sollte.