Diese Fristen sollte man kennen
Am Ende des Jahres schuldet der Mieter seinem Vermieter häufig Geld. Dieser kann letzteres jedoch nur über einen begrenzten Zeitraum einfordern, da sonst die Ansprüche verjähren. Sollte der Vermieter also die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten, hat der Mieter Glück und muss nicht zahlen. Wie lange dieses Fristen sind, hängt von der Art der Forderung ab. Deshalb hier die Wichtigsten in der Übersicht.
Verjährung der Nebenkostenabrechnung
Normalerweise erreicht den Mieter einmal jährlich die Nebenkostenabrechnung. Das ist so, da laut dem Onlineportal immowelt spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Nebenkosten abgerechnet werden müssen. Sollte der Vermieter diese Frist verpassen, kann er die Forderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht selbst verschuldet. Trifft die Abrechnung pünktlich ein und der Mieter sollte Einwände haben, so muss er diese binnen zwölf Monaten mitteilen, da sie sonst als akzeptiert gilt, heißt es bei immowelt. Anders sieht es bei den Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen aus: Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Das Zahlen der Miete
Laut immowelt sieht es beim Zahlen der Miete ähnlich wie bei der Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung aus. Versäumt der Vermieter es, die Miete einzutreiben, hat er nach drei Jahren Pech gehabt. An diesem Zeitpunkt endet nämlich die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die selbe Frist gilt auch für einen Mieter, der die Miete zurückverlangen will, die er aus Versehen zu viel gezahlt hat, so immowelt. Hat er dies nach drei Jahren nicht geäußert, hat er laut immowelt kein Recht mehr auf das Geld.
Vollstreckungsbescheide und Gerichtsurteile
Wurde der Mieter von einem Gericht zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt, so ist die Verjährungsfrist besonders lang. Dasselbe gilt auch, wenn ein rechtskräftiger Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. Dann kann der Mieter laut immowelt von seinem Vermieter 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Erst dann sind die Ansprüche nichtig.
Nicht nur positiv
Für den Mieter sind Verjährungsfristen leider aber nicht immer gut, zum Beispiel dann, wenn er im Mietvertrag an den Vermieter einen sogenannten Abgeltungsbetrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gezahlt hat. Denn was viele nicht wissen ist, dass der Bundesgerichtshof die Klauseln als unwirksam erklärt hat. Sollte der Mieter aber trotzdem gezahlt haben, hat er nur sechs Monate Zeit, den Betrag zurückzuverlangen – versäumt er dies, so sagt immowelt, ist der Vermieter im Vorteil. Sollte der Mieter selber renoviert haben, so hat er sechs Monate Zeit, dafür vom Vermieter Schadensersatz zu verlangen.