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Symbolbild Schweinfurt
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Pflichten rund um den Wohnungsschlüssel

Wie geht das mit den Schlüsseln?

Hat man die Wohnung der Träume endlich bekommen so steht die Wohnungsübergabe mit dem Vermieter an. Von diesem erhält man dann auch die Schlüssel für’s eigene Heim. Doch wie viele müsste man eigentlich bekommen? Häufig wissen Mieter gar nicht, wie viele Schlüssel ihnen zustehen und ob sie noch weitere verlangen können.

Anzahl der „Pflicht-Schlüssel“

In der Regel gilt, dass so viele Schlüssel zu Verfügung gestellt werden, wie Personen in der Wohnung leben (LG Berlin, Az. 61 T 32/85). Dabei ist laut immowelt nicht nur der eigene Haustürschlüssel gemeint, sondern auch alle anderen, die der Bewohner braucht, um in die Wohnung zu gelangen. Wer jedoch alleine mietet, hat Anspruch auf zwei Schlüssel, denn er muss die Möglichkeit haben, einen Notfallschlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen. Deshalb sind auch Klauseln im Mietvertrag, die das Gegenteil behaupten, nicht zulässig (AG Schöneberg, Az. 103 C 406/90).

Keller, Briefkasten und Co.

Beim Einzug bekommt der Mieter sämtliche vorhandenen Schlüssel vom Vermieter. Dazu zählen laut Deutschem Mieterbund nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Schlüssel für Keller, Briefkasten, Garage und Co. Hier hat laut immowelt der Mieter aber keinen Anspruch auf mehrere Schlüssel, denn wer in den Keller oder an den Briefkasten muss, kann sich den Schlüssel aus der Wohnung holen.

Zusatz-Schlüssel einfordern

Egal ob für die Putzfrau, den Nachbarn oder einen guten Freund, oft braucht man mehr Schlüssel als die beim Einzug Erhaltenen. Deshalb dürfen Mieter jeder Zeit weitere Wohnungsschlüssel vom Vermieter verlangen, solange sie einen plausiblen Grund nennen können. Sollte der Vermieter dies verweigern, kann man darauf hinweisen, das bereits mehrere Landesgerichte den Zusatzschlüssel für Pflegepersonal, Putzfrau, Tagesmutter oder sogar den Postboten bejahten.

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Darf man Schlüssel nachmachen?

Die Frage, ob man ungefragt Schlüssel nachmachen darf, teilt die deutschen Gerichte. Deshalb sollte man, um auf der sicheren Seite zu sein, den Vermieter informieren. Da viele Häuser mittlerweile eine Schließanlage haben ist das sowieso nicht mehr so einfach. Zum Nachmachen solcher Schlüssel braucht man nämlich einen Berechtigungsschein, welchen man vom Vermieter bekommen kann. Doch auch hier gilt, wenn der Mieter einen nachvollziehbaren Grund hat, muss der Vermieter diesen Schein aushändigen.

Wer bezahlt den Schlüssel?

Die vorgeschriebenen Schlüssel muss in jedem Fall der Vermieter bezahlen. Für alle weiteren muss der Mieter aufkommen. Wenn der Vermieter bereit ist, kann man sich jedoch laut immowelt die Kosten ersetzen lassen. Da normale Schlüssel mit einem Kostenpunkt von 10 bis 20 Euro zu verkraften sind, sollte das kein Problem sein. Schwieriger wird es bei den sehr teuren Sicherheitsschlüsseln.

Das ganze Schloss wechseln

Auf die Frage, ob der Mieter das Schloss tauschen darf, gibt es eine einfache Antwort: Ja. Mit Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter laut immowelt gemäß § 535 BGB das Recht zum Gebrauch der Mietsache. Das bedeutet auch, dass er das Schloss zu seiner Wohnung austauschen darf. Meist will ein Mieter den Schließzylinder wechseln, weil er nicht alle Wohnungsschlüssel vom Vermieter bekommen hat, da dieser einen „für alle Fälle“ behält. Dann darf der Mieter ihm die Kosten für ein neues Schloss in Rechnung stellen. So bestätigt immowelt, dass eine Reihe von Richtern in so einem Fall zugunsten der Mieter unrteilten (AG Köln, Az. 217 C 483/93). Will der Mieter aus anderen Gründen ein neues Schloss, muss er es selbst bezahlen.

Das alte Schloss sollten Mieter jedoch gut aufbewahren. Beim Auszug sind sie gesetzlich verpflichtet die Wohnung wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Hilfe, der Schlüssel ist weg!

Sobald ein Schlüssel – aus welchem Grund auch immer – fehlt, muss der Mieter den Vermieter sofort informieren. Dann kann der Vermieter entscheiden, ob er das Schloss auswechseln lässt. Ob der Mieter für eine neue Schließanlage aufkommen muss, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Der Mieter ist schuld am Schlüsselverlust.
  • Durch den Verlust besteht eine Missbrauchsgefahr.
  • Die Schließanlage wurde tatsächlich ausgetauscht.

Der Mieter selbst ist schuld, sobald er nur leichtsinnig war. Auch die Gerichte sind dem gegenüber streng. Das Berliner Kammergericht kreidete einem Mieter als Verschulden an, dass sein Auto aufgebrochen wurde und dabei die Schlüssel weg kamen (Az. 8 U 151/07). Immowelt betont aber, dass die Zahlung erst fällig ist, wenn die Anlage wirklich eingebaut worden ist.

Schlüsselabgabe

Sobald man aus der Wohnung auszieht muss man alle Schlüssel an den Vermieter aushändigen. Dazu gehören auch nachträglich Angefertigte. Dabei reicht es nicht, die Schlüssel in den Briefkasten des Hausmeisters zu werfen oder sie einem anderen Hausbewohner zu geben. Die Übergabe muss persönlich mit dem Vermieter stattfinden. Nur so ist sicher, dass alle Schlüssel den Besitzer wechseln. Manchmal kann es auch gut sein, sich die Rückgabe vom Vermieter bestätigen zu lassen.

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