In Schweinfurt eine passende und günstige Wohnung zu finden, ist nicht immer einfach. Hat man endlich ein den Wünschen entsprechendes Objekt gefunden, hat man auch als Mieter so einige Kosten, die man tragen muss. Versäumt der Vermieter allerdings die Fristen, so können Forderungen an den Mieter verjähren. Im Folgenden gibt es eine Übersicht, welche Verjährungsfristen man beachten sollte und welche Ansprüche Vermieter, sowie Mieter haben.
Nebenkostenabrechnung
Laut Immowelt müssen spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Nebenkosten vom Vermieter abgerechnet werden. Wenn er diese Frist verpasst, kann er die Forderungen nicht mehr geltend machen. Die einzige Ausnahme in diesem Fall wäre, dass ein wichtiger Grund, wie zum Beispiel eine Fremdverschuldung für die Verspätung vorliegt. Hat man selbst Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung, so muss man dies binnen zwölf Monaten dem Vermieter melden, so Immowelt. Verpasst man diese Frist, so gilt die Abrechnung als akzeptiert. Bei Nachzahlungen verlängert sich die Frist um drei Jahre.
Die Miete
Wenn der Vermieter versäumt, die Miete vom Mieter zu verlangen, so verjährt dieser Anspruch nach 3 Jahren zum Jahresende. Laut Immowelt gilt die gleiche Frist auch, wenn man als Mieter seine zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt bekommen möchte.
Vollstreckungsbescheide und Gerichtsurteile
Besonders lang ist die Verjährungsfrist dann, wenn ein Mieter von einem Gericht zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt wurde oder ein rechtskräftiger Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde, so Immowelt. In diesem Fall kann der Mieter von seinem Vermieter 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Erst dann verjährt die Forderung. Gibt es eine Verurteilung oder einen rechtskräftigen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid, so erhöht sich die Verjährungsfrist auf insgesamt 30 Jahre. So lange gilt dann der Forderungsanspruch vom Vermieter gegenüber dem Mieter.
Nur Vorteile für den Mieter?
Immowelt schreibt, dass der Mieter bei diesen Verjährungsfristen nicht immer gewinnt. Möchte der Mieter Geld vom Vermieter zurückerhalten, zum Beispiel wenn es sich um Schönheitsreparaturen handelt gilt folgendes: Stand im Mietvertrag die Schönheitsreparaturklausel mit einem sogenannten Abgeltungsbetrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist diese Klausel laut Bundesgerichtshof unwirksam. Der Mieter hat hier nur sechs Monate lang Zeit, sein Geld zurückzufordern. Hat der Mieter selbst renoviert, so hat er gleichermaßen 6 Monate Zeit Schadensersatz vom Vermieter zu fordern.