Spionagesoftware, Videoüberwachung, Detektive – Möglichkeiten zur Überwachung der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber mittlerweile viele. Hin und wieder wird ein Arbeitnehmer dabei erwischt wie er während der Arbeitszeit privat im Internet surft, während der „Krankheit“ bei der Konkurrenz arbeitet und ähnliches. Doch trotz der eindeutigen Pflichtverletzungen ist die Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam. Wie kann das sein? Dr. Tobias Schmitt, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Bendel & Partner erläutert:
Der Fall
Der Arbeitgeber installierte auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers eine Software, die alle Tastatureingaben und in regelmäßigen Abständen Screenshots speicherte (sog. Keylogger). Der Arbeitnehmer wusste von dieser Form der Überwachung nichts. Später prüfte der Arbeitgeber die Daten ohne konkreten Anlass und stellte fest, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet gesurft und private E-Mails geschrieben hatte. Der Arbeitgeber kündigte, der Arbeitnehmer klagte. Im Prozess legte der Arbeitgeber die Überwachungsergebnisse des Keyloggers zum Beweis vor.
Die Grundregel
Klar ist, dass derjenige, der während der Arbeitszeit unerlaubt privat im Internet surft, eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder bei der Arbeitszeiterfassung betrügt, eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung begeht. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber deswegen das Arbeitsverhältnis kündigen, vorausgesetzt die Pflichtverletzung ist schwer genug.
Das Problem
Aber „Recht haben“ und „Recht bekommen“ sind manchmal zwei verschiedene Paar Schuh. In einem Gerichtsprozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Eigentlich einfach, denn der Arbeitgeber hat ja eindeutige Überwachungsergebnisse… Doch genau hier liegt das Problem: Oft darf das Gericht die Überwachungsergebnisse nicht berücksichtigen, da der Arbeitgeber sie durch Methoden erlangt hat, welche rechtlich nicht in Ordnung sind. Das Gericht muss sich also „blind und taub stellen“.
Der Maßstab
So auch im dargestellten Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngerer Vergangenheit klargestellt, dass eine derartig intensive Überwachung des Arbeitnehmers ohne konkreten Verdacht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt. Die Ergebnisse der rechtswidrigen Überwachung können daher nicht in dem gerichtlichen Verfahren verwendet werden (BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).
Der Verdacht
Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Überwachung durch Software, sondern beispielsweise auch für die Überwachung durch Detektive. Auch die Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht gegen den Arbeitnehmer vorliegt (z.B. BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 597/16). Mehr noch: Wenn der Arbeitgeber in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern durch eine rechtswidrige Überwachung eingreift, kann er sogar zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Arbeitnehmer verurteilt werden (BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13).
Das Ergebnis
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer überwachen (lassen) und die Überwachungsergebnisse verwenden – allerdings muss er die rechtlichen Grenzen einhalten. Insbesondere darf er nur bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Dann klappt’s auch mit der Kündigung.
Unser Partner Bendel & Partner
Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von mehr als 30 Rechtsanwälten und insgesamt circa 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt, München und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG.