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Justizia. Symbolfoto: Pascal Höfig
Justizia. Symbolfoto: Pascal Höfig

FAQ zum Erbrecht: Wie geht das mit dem (Ver)Erben?

Mit dem Sterben und Erben beschäftigt sich die Menschheit seit Jahrtausenden: Wer soll das Hab und Gut nach dem Tode erhalten? Wem gönnt man das Erbe auf keinen Fall? Ob alle letzten Wünsche Gültigkeit für die Ewigkeit haben, hat Frau Rechtsanwältin Dr. Küster von Bendel & Partner für uns geprüft.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn jemand nichts Bestimmtes mit seinem Vermögen im Sinn hat, hat das Gesetz für den Fall seines Ablebens tatsächlich schon Vorkehrungen geschaffen: Es tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben in erster Linie die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers, zu gleichen Teilen. Gibt es einen Ehegatten, bekommt dieser ein Viertel des Erbes, die Kinder den Rest. Ist die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand – geschlossen worden, bekommt der Ehegatte sogar ein weiteres Viertel dazu, also die Hälfte der Erbschaft. Gibt es keine Kinder, erben neben dem Ehegatten auch die Eltern des Erblassers, aber nur die Hälfte oder, bei Zugewinngemeinschaft, ein Viertel.

Und die Geschwister?

Nur, wenn weder Kinder, Ehegatte oder Eltern vorhanden sind, geht das Erbe in die sogenannten Seitenlinien, also an Geschwister, Neffen und Nichten und schließlich deren Abkömmlinge. Im Zweifelsfall erbt also der nächstverwandte Angehörige. Ein lebender Erbe verdrängt seine Abkömmlinge – diese müssen wieder auf dessen Ableben warten, bevor geerbt wird.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann man die gesetzliche Erbfolge aushebeln. So können unliebsame Kinder oder auch der Ehegatte als Erben ausgeschlossen werden. Gleichzeitig kann man Dritte, berücksichtigen, die nicht mit einem verwandt sind.

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Was heißt „enterben“?

Der Erblasser kann jemanden also komplett enterben. Enterben heißt tatsächlich: Ein unliebsamer Verwandter, der gesetzlicher Erbe wäre, wird nicht Erbe, obwohl das Gesetz es vorsieht. Enterbt werden kann man, indem man ganz ausdrücklich ausgeschlossen, oder aber, weil schlicht jemand anderer als Erbe eingesetzt wurde.
Der Enterbte kann aber unter Umständen einen Pflichtteil geltend machen. Das geht jedoch nur, wenn er entweder Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil ist. Der Pflichtteil besteht auch nur in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Geschieden und trotzdem Erbe?

Ein Dorn im Auge ist oft der unliebsame ehemalige Ehegatte, von dem man längst geschieden ist. Direkt hat dieser zwar keinen Anspruch mehr.. Ist aber beispielsweise ein gemeinsames Kind Erbe geworden und verstirbt das Kind vor dem anderen Elternteil, kann durchaus der lebende ehemalige Ehegatte wieder Erbe werden – durch den Todesfall des gemeinsamen Kindes. Hier sollte man Lösungen finden und sich gegebenenfalls beraten lassen.

Anspruchsverlust oder Verzicht?

Ein Verzicht auf Pflichtteile ist möglich, wenn man bestimmte Formvorschriften einhält. Und wer sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, kann auch das Recht auf den Pflichtteil verlieren.

Das Testament

Traditionell wird das eigenhändige Testament immer noch feierlich mit „Mein letzter Wille“ eingeleitet. Notwendig ist das aber nicht. Klar sollte nur werden, dass man mit dem Testament seine letzten Angelegenheiten und die Verteilung des Vermögens nach seinem Tod regeln möchte.

Ist ein Notar Pflicht?

Ein paar Spielregeln gibt es aber doch: Das Testament muss entweder vom Notar beurkundet werden oder aber wirklich handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und unten unter dem Text unterschrieben werden. Wenn nachträglich Verfügungen hinzugefügt werden, sollten auch diese nochmals mit aktuellem Datum unterzeichnet werden. Ein Ausdruck mit Unterschrift reicht nicht aus.

Streit vermeiden

Das Testament kann zuhause oder im Nachlassgericht gegen Gebühr verwahrt werden. Wenn es kompliziert wird und mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, ist es durchaus sinnvoll, sich von einem Juristen beraten zu lassen, damit das Testament am Ende auch richtig verstanden wird und die Erben und Vermächtnisnehmer sich nicht streiten müssen.

Der Erbe

Insbesondere unter Geschwistern gibt es oft Streit, wem die Eltern mehr geben und wem weniger – sei es zu Lebzeiten oder laut Testament. Die Eltern sind aber keine Rechenschaft schuldig: Wer in Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird, hat kein Recht auf Auskunft über das Erbe oder wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt oder veräußert. Gefeilsche und Diskussionen über den letzten Willen eines Erblassers kennt das Gesetz nicht.

Kosten und Belastungen

Erben kann durchaus teuer werden, wenn man es blauäugig genug angeht – ein bisschen Überblick über den Nachlass kann also nicht schaden. Wenn nichts übrig ist außer Schulden, können die Erben – innerhalb bestimmter, sehr strenger Fristen – das Erbe ausschlagen. Ansonsten gilt, dass das Erbe je nach Verwandtschaftsgrad und Größe des Erbes versteuert werden muss. Dasselbe gilt allerdings auch für Schenkungen zu Lebzeiten.

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Über Bendel & Partner

Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von mehr als 30 Rechtsanwälten und insgesamt circa 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt, München und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG. Auch die Themen Erbrecht und Familienrecht gehören zur Expertise der Kanzlei.

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