Im Supermarkt noch vor der Kasse einen Schluck Wasser trinken, weil man so durstig ist, für den Kreislauf schon mal einen Schokoriegel essen, dass man konzentriert den Einkauf fortsetzen kann, man will ihn ja schließlich bezahlen, am Obstregal probieren ob die Trauben schon reif sind oder prüfen ob der Kissenbezug wirklich so weich ist, wie die Verpackung verspricht. Zahlreiche Verhaltensweisen, die wohl jeder beim Einkaufen in Schweinfurt schon mal gemacht oder beobachtet hat, sind bei Verbrauchern umstritten, rechtlich aber eindeutig.
Probieren ist Diebstahl?
Probieren ob es schmeckt ist doch nur Mundraub? Nein, denn den Tatbestand des Mundraubs gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Es handelt sich um Diebstahl, auch wenn dieser geringwertig ist. Das gilt auch, wenn zum Beispiel im Laden ein Getränk bereits getrunken oder etwa ein Schokoriegel bereits gegessen wird, obwohl man vorhat, die Produkte zu bezahlen. Auch wenn sich die meisten Supermarktbesitzer in diesen Fällen kulant zeigen.
Das Öffnen der Packung verpflichtet zum Kauf?
Die Behauptung, dass das Öffnen von Verpackungen zum Kauf verpflichtet, ist so nicht ganz richtig. Denn grundsätzlich kann man nicht gezwungen werden, ausgepackte Ware zu kaufen. Das heißt in Zukunft können sämtliche Teile zur genaueren Untersuchung einfach ausgepackt werden? Natürlich nicht. Die Ware muss zwar nicht gekauft werden, aber für den Schaden der Verpackung aufgekommen werden, auch wenn es sich dabei nur um einen Klebestreifen handelt. Mindert die geschädigte Verpackung den Verkaufswert, muss die Differenz übernommen werden und bei Lebensmitteln kann es durchaus der Fall sein, dass der volle Wert ersetzt werden muss, sofern der Inhalt nicht mehr verkäuflich ist.
Das gilt im Übrigen auch für das Anfassen von Lebensmitteln. Auch hier gibt es keine Verpflichtung zum Kauf, sondern lediglich die Pflicht einen gegebenenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen.