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Fahrrad. Symbolfoto: Pascal Höfig
Fahrrad. Symbolfoto: Pascal Höfig

Alkohol auf dem Fahrrad – erlaubt oder nicht?

Die Frühling rückt Stück für Stück näher und damit einerseits gutes Wetter für coole Veranstaltungen und andererseits auch die Fahrradsaison. Feucht fröhliche Partys verlangen nach Anwesenheit, die ersten Sonnenstrahlen locken in die Schweinfurter Biergärten und Kneipen. Während man gerade sein viertes Bier unter lautem Gegröle trichtert, denkt man gar nicht daran, dass man trotz des noch kühlen Wetters eigentlich mit dem Fahrrad unterwegs ist. Ganz im Gegenteil, beim Stylen hat man sich noch gedacht: „Hey, Mütze, Schal, Handschuhe und ich bin wärmer und schneller wieder daheim als ewig durch die Kälte zu marschieren.“

Denn viele können sich vielleicht überhaupt nicht vorstellen, dass, wenn sie nach ein paar Bier „nur“ Fahrrad fahren, Konsequenzen auf sie zukommen könnten.

Harte Strafen für Autofahrer

Beim Autofahrer kennt fast jeder die Strafen, hier gibt es die magischen Grenzen von 0,3, 0,5 und 1,1 Promille. Ab 0,3 Promille drohen Strafen bei Anzeichen von Fahrunsicherheit, bei 0,5 Promille hingegen unabhängig von jeglichen Anzeichen. Sollte ein Unfall verursacht werden, sind die Strafen noch einmal verschärft. Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntauglich. Der Führerschein ist dann weg.

„Es ist doch nur das Fahrrad“

Aber wie stellt sich die Situation für Fahrradfahrer dar? Kann man wirklich die alte Rostmühle von Auto mit dem brandneuen, hoch getunten Fahrrad vergleichen?

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Nach § 316 StGB wird bestraft, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Unter Fahrzeug wird hierbei das Auto, aber auch das Fahrrad verstanden. Daher gilt auch für Fahrradfahrer „Alkohol? Finger weg vom Steuer!“

Verschiebung der Promillegrenzen

Allerdings liegen bei den Fahrradfahrern die Promillegrenzen anders. Die deutsche Rechtsprechung betrachtet einen Fahrradfahrer „erst“ bei 1,6 Promille als absolut (Fahrrad-)Fahruntauglich. Die Strafen sind hingegen ähnlich. Denn sollte man sich mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischen lassen, so droht unter Umständen der Verlust des Pkw Führerscheins. Dabei spielt es keine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet wurden. Fällt man mit unter 1,6 Promille mit alkoholtypischem Verhalten auf, wie Fahren in Schlangenlinien, so besteht auch hier die Möglichkeit einer Strafe.

Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt

Man merkt also, dass – auch wenn die Promillegrenze etwas höher als beim Autofahren liegen – gilt: wer alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Strafen sind immer einzelfallabhängig und es wird nicht sofort die Höchststrafe ausgesprochen, dennoch ist das Ganze nicht ohne Folgen. Für Wiederholungstäter verschärfen sich die Strafzumessungen zudem.

Vorsicht bei E-Bikes und Pedelecs

Für die Besitzer von E-Bikes und Pedelecs gilt zu beachten, dass sie unter Umständen anders behandelt werden. Dies hängt von der eigenen Motorunterstützung ab. Bei einer solchen von bis zu 25 km/h gelten die gleichen Regeln wie bei herkömmlichen Fahrrädern. Bei schnelleren Pedelecs und E-Bikes, die ohne eigenen Pedaldruck fahren, werden die Fahrer hingegen wie Autofahrer behandelt und die niedrigeren Promillegrenzen werden herangezogen.

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