Am Dienstag diese Woche wurden in Schweinfurt und Würzburg drei sogenannte „CBD-Shops“ von der Kriminalpolizei Würzburg unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Würzburg durchsucht. Rechtsgrundlage für die Durchsuchungen sei laut Polizei Unterfranken ein von der Staatsanwaltschaft Würzburg erwirkter richterlicher Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen und unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Bei den Objekten handelte es sich um die erst seit diesem Jahr eröffneten Läden von Cannameleon.
THC-haltige Produkte verkauft
Vor allem seien Tees in den Fokus der Ermittler gerückt, die nach ersten Stichproben Wirkstoffgehalte von 0,16 % bis 0,3 % THC enthalten sollen und nicht nur an Erwachsene, sondern zum Teil auch an Personen unter 18 Jahren verkauft worden sein sollen, heißt es. Laut Polizei handele es sich hier nicht um „legales Cannabis“, sondern um THC-haltige Produkte, für deren Verkauf es einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz bedurft hätte, das bestätige nochmals ein Sprecher der Polizei Unterfranken. Bei den Cannameleon-Läden habe diese Erlaubnis gefehlt, heißt es weiter.
Die Polizei habe im Zuge der Durchsuchung umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Die sichergestellten Cannabisprodukte müssten im Hinblick auf die jeweiligen Wirkstoffgehalte nun von Spezialisten des Bayerischen Landeskriminalamts untersucht werden, so ein Sprecher der Polizei Unterfranken.
Cannameleon kritisiert Vorgehensweise
Zu den Vorwürfen und dem Vorgehen der Polizei äußerte sich Lukas Schwarz, Geschäftsführer von Cannameleon, schließlich am Donnerstag in Form eines ausführlichen Videostatements und einer Pressemitteilung. Schwarz kritisiert den Einsatz vom Dienstag aufs Schärfte und spricht davon, dass sich „zwischen 40 und 50 Mitarbeiter der Polizei und Staatsanwaltschaft zeitgleich Zutritt zu (…) Privat- und Geschäftsräumen – teils gewaltsam und unter verbalen Drohungen“ verschafft hätten.
Weiter heißt es, dass die Anschuldigungen als politisch motivierte Diffamierung empfunden werde und diese entschieden zurückgewiesen werde. „Unsere Firmenphilosophie stellt die Gesundheit unserer Kunden von Beginn an in den Vordergrund“, so Gründer und Geschäftsführer Lukas Schwarz. Er bekräftigt zudem, dass sich sowohl er als auch Mitgründerin Evelyn Schuller „im gesamten Zeitraum ab der Gründung sehr vorbildlich und gesprächsbereit“ zeigten.
„Interne und nachweisliche Vorgaben bestätigen, dass eine Volljährigkeitsprüfung bei bestimmten Produkten durchzuführen ist obwohl der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorgabe / Regelung dafür hat“, heißt es weiter in der schriftlichen Pressemitteilung.
„Unverhältnismäßig, entwürdigend und entehrend“
Schwarz bezeichnet das Vorgehen vom Dienstag als „unverhältnismäßig, entwürdigend und entehrend“. Alle Beschuldigten hätten sich zu jeder Zeit „friedfertig und kooperativ“ gezeigt und seien trotz allem „teils massiv körperlich attackiert und verletzt“ worden, so die Aussage von Lukas Schwarz.
Zu den Vorwürfen übermäßiger Gewalt erklärte die Polizei Unterfranken, dass gegen einen Wohnungsinhaber aufgrund seines Verhaltens unmittelbarer Zwang angewendet werden musste. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei eingeleitet worden.
Wie es nun weitergeht, müssen die Ermittlungsergebnisse zeigen. Laut Berichten der Main-Post bleiben die Läden vorerst geöffnet, eine Schließung könnten nur die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter beschließen.
Was genau ist strafbar?
CBD-Produkte sind Hanfprodukte wie zum Beispiel lose Cannabisblüten, cannabishaltige Tees oder CBD-Öle, die ausschließlich Cannabidiol (CBD) aus dem weiblichen Hanf, jedoch nur geringe oder gar keine Anteile von THC enthalten. Da der Wirkstoff Cannabidiol kaum psychoaktiv ist, unterliegt er nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Der Besitz von nur CBD-haltigen Produkten ist im Gegensatz zu THC-haltigen Produkten also nicht strafbar. Anders sieht es jedoch aus, wenn Hanfprodukte neben CBD auch Anteile von Tetrahydrocannabinol (THC) – dem psychoaktiven Wirkstoff von Hanf – enthalten.

Symbolfoto Hanföl. Foto: Pascal Höfig
Zwar beschreibt das Betäubungsmittelgesetz in der Anlage I eine Ausnahme, die die Produktion von CBD-Hanf-Produkten ermöglicht, wenn die Pflanzen höchstens einen THC-Gehalt von bis zu 0,2 % enthalten und der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck des Verkehrs einen Missbrauch des Hanfs zu Rauschzwecken ausschließt. Aufgrund dieser Ausnahmebestimmung soll es möglich sein, den Rohstoff Hanf zur rein industriellen Verwendung (z.B. für Kosmetikprodukte oder Textilien) zu erschließen.
Die Ausnahme gilt jedoch nicht für den Besitz von Produkten, die Konsumzwecken dienen sollen, insbesondere dann, wenn diese noch unverarbeitet sind, wie beispielsweise Blüten. Wer also entsprechende Produkte besitzt, könnte sich nach dem aktuellem rechtlichen Stand durchaus strafbar machen.