Gastbeitrag von Laura Fehl.
“Wir müssen jetzt handeln” – mit diesen Worten kündigte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder heute an, dass ab Freitag, den 20.03.2020, um Mitternacht eine zweiwöchige bayernweite Ausgangsbeschränkung in Kraft tritt. Nachdem zahlreiche Appelle der Bundesregierung an die Bevölkerung, sich an “Social Distancing” zu halten und nur, wenn wirklich nötig, die Wohnung zu verlassen, bei einem Großteil der Bevölkerung keine ausreichende Wirkung erzielte, sieht sich Söder nun gezwungen, diese Maßnahme zu ergreifen.
Doch was bedeutet eine Ausgangsbeschränkung konkret für die Bevölkerung? Im Grunde genommen werden die Empfehlungen, welche die Regierung seit Tagen ausspricht, ab Freitagnacht zur Pflicht. Sozialkontakte und Gruppenbildungen, bei denen das Coronavirus am meisten übertragen wird, sollen so verpflichtend unterbunden werden.
Das ist vorerst verboten
Für Erledigungen, die nicht unbedingt lebensnotwendig sind, gibt es klare Verbote für die Zeit der Ausgangsbeschränkung. Außerdem werden einige Betriebe, wie beispielsweise Gastronomien und Fitnessstudios, ab sofort vorerst geschlossen. Folgende Aktivitäten müssen unterlassen werden:
- Besuch von Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen und weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen sich Risikopatienten aufhalten könnten
- Besuche von Friseur, Kosmetiker, Solarium etc.
- Spaziergänge in größeren Gruppen
- Gruppenbildungen jeglicher Art
- Partys
- Verlassen der Wohnung OHNE triftigen Grund
Das ist weiterhin erlaubt
In der Zeit der Ausgangsbeschränkung muss das Verlassen der Wohnung auf triftige Gründe beschränkt werden. Lebensnotwendige Erledigungen und Aktivitäten, die die Gesundheit stärken, zählen dazu. Zu triftigen Gründen gehören vor allem:
- Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Tierbedarfshandel und Apotheken
- Arztbesuche und vor allem Blutspenden
- Aufsuchen von Postfilialen, Banken und Tankstellen sowie Kfz-Werkstätten
- Arbeiten
- Besuche von Lebenspartnern und eigenen Kindern
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes
- Gassi gehen mit dem Hund
- Besuche von Alten, Kranken, im Sterben liegende oder eingeschränkte Menschen sind weiterhin erlaubt, insofern sie sich außerhalb medizinischer Einrichtungen befinden
Hilfsaktionen bleiben wichtig und notwendig
Ein weiterer wichtiger Punkt, der erlaubt bleibt ist auch ganz klar: Bedürftigen Hilfe anbieten!
Viele Menschen sind schon in Quarantäne und dürfen oder können ihre Wohnung nicht mehr verlassen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass diese durch die Bevölkerung unterstützt werden. Hilfsaktionen wie Botengänge, Einkäufe oder Gassi gehen für Bedürftige sind weiterhin erlaubt und vor allem dringend nötig.
Selbst wenn sich die Lage weiter zuspitzt und die Bundesregierung eine Ausgangssperre verhängen muss, kann damit gerechnet werden, dass Hilfsaktionen für Bedürftige erlaubt bleiben.
Was man bei einem Verstoß befürchten muss
Die Polizei wird im Laufe der nächsten Wochen genau kontrollieren, ob die Ausgangsbeschränkung von der Bevölkerung eingehalten wird. Betroffene müssen bei einer Kontrolle ihre triftigen Gründe glaubhaft erläutern, um die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu beweisen. Hilfreich ist hierbei, den Kassenzettel aufzubewahren, oder bei Hilfsaktionen zum Beispiel die Nachrichten der Bedürftigen vorweisen zu können. Die Nichteinhaltung der Ausgangsbeschränkung wird als Ordnungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes geahndet und kann zu hohen Geldstrafen führen.
Die Ausgangsbeschränkung ist noch keine Ausgangssperre. Demnach kann man unbesorgt auch mal einen Spaziergang an der frischen Luft machen. Dennoch gilt auch hier: Wenn die Vorschriften und Empfehlungen der Bundesregierung zur Bekämpfung des Coronavirus nicht ausreichend und von jedem eingehalten werden, müssen wir mit noch mehr Einschränkungen rechnen.