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Der Cannameleon Shop in Schweinfurt. Foto: Dirk Flieger
Der Cannameleon Shop in Schweinfurt. Foto: Dirk Flieger

Nach Durchsuchungen bei „CBD-Shops“: Ermittlungen abgeschlossen

Im November 2019 hatte die Kriminalpolizei Würzburg unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Würzburg drei sogenannte „CBD-Shops“ in Würzburg und Schweinfurt aufgrund richterlicher Beschlüsse durchsucht. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen hat sich der Tatverdacht gegen die Ladenbetreiber erhärtet, denen u.a. strafbarer Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Anklage erhoben.

Beweismittel sichergestellt

Wie bereits berichtet, hatte die Staatsanwaltschaft richterliche Durchsuchungsbeschlüsse insbesondere für die Geschäfte in Würzburg und Schweinfurt, aber auch für die Wohnungen der Tatverdächtigen erwirkt. Die Polizei durchsuchte daraufhin Anfang November 2019 die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten und stellte im Zuge dessen umfangreiches Beweismaterial, insbesondere auch zahlreiche Cannabisprodukte, sicher.

THC-Wirkstoffgehalte von bis zu 0,3 %

Nach vorliegenden Ermittlungserkenntnissen hatten die Ladenbetreiber – entgegen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes – in ihren Geschäften sowie im Online-Handel unter anderem als Nutzblütentee bezeichnete, unverarbeitete Marihuanadolden/-blüten zum Verkauf angeboten. Bei Untersuchungen der unterschiedlichen Teesorten durch das Institut für Rechtsmedizin und das Bayerische Landeskriminalamt konnten THC-Wirkstoffgehalte von bis zu 0,3 % nachgewiesen werden.

Nach Polizeirazzia: Ladenbetreiber melden sich zu Wort

Eindeutige Rechtslage

Staatsanwaltschaft und Polizei weisen insoweit nochmals auf die eindeutige Rechtslage hin:

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Bei den als Nutzblütentee bezeichneten Marihuanadolden/-blüten handelt es sich um unverarbeitete Teile der Cannabispflanze. Für den An- und Verkauf derartiger Pflanzenteile hätte es einer – im vorliegenden Fall fehlenden – Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz bedurft.

Eine in der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes enthalte Ausnahmeregelung greift nicht, da der Verkauf an den Endabnehmer zum Konsum keinen wissenschaftlichen oder gewerblichen Zweck erfüllt. Wenn ein solcher Zweck nicht vorliegt, ist der An- oder Verkauf ganz unabhängig vom THC-Gehalt nicht zulässig und somit auch dann nicht, wenn der THC-Gehalt weniger als 0,2 % beträgt.

Dies entspricht der Gesetzeslage. Die Strafbarkeit von Verstößen hiergegen ist inzwischen von mehreren Obergerichten bestätigt worden.

Tatvorwurf aus Anklageschrift

Was die betäubungsrechtlichen Verstöße betrifft, lautet der Tatvorwurf im Einzelnen z. B. vorsätzliches gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Zwei der insgesamt fünf Beschuldigten werden wegen weiteren Delikten wie Beleidigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe angeklagt, nachdem Polizeibeamte und ein Staatsanwalt während der Durchsuchungsaktion beleidigt worden waren. Darüber hinaus hatte sich ein Tatverdächtiger den polizeilichen Maßnahmen widersetzt. Bei ihm wurde auch eine nach dem Waffengesetz verbotene Waffe in Form eines als Taschenlampe getarnten Elektroimpulsgerätes sichergestellt.

Die kriminalpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind abgeschlossen. Nach Würdigung der Ermittlungsergebnisse hat die Staatsanwaltschaft nun Anklage beim Amtsgericht Würzburg erhoben. Den Beschuldigten bzw. Rechtsbeiständen wurde die jeweilige Anklageschrift zugestellt.

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