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Coronavirus. Symbolfoto: Katharina Kraus
Coronavirus. Symbolfoto: Katharina Kraus

Corona: Landratsamt Schweinfurt erlässt neue Allgemeinverfügung

Nachdem die Bayerische Staatsregierung die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgrund eines Ministerratsbeschluss vom 15. Oktober geändert hat, erlässt das Landratsamt Schweinfurt auf dieser Grundlage eine neue, angepasste Allgemeinverfügung. Die geänderte 7. BayIfSMV ist am Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft getreten, die neue Allgemeinverfügung des Landratsamtes gilt somit ab Sonntag, 18. Oktober 2020, 0 Uhr, und bleibt bis Montag, 26. Oktober 2020, 24 Uhr in Kraft.

Neue Regelungen für die Stadt Schweinfurt

Aufruf an die Bürger

Die schnell steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis Schweinfurt ist besorgniserregend. Aktuell liegt der Wert der 7-Tages-Inzidenz nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 72,76 pro 100.000 Einwohner (Stand: 17. Oktober, 17 Uhr). Um das Infektionsgeschehen möglichst schnell wieder stabilisieren zu können, ist jeder Bürger dazu aufgerufen, die jetzt gültigen verschärften Regelungen einzuhalten und das eigene Verhalten der veränderten Situation anzupassen. Darüber hinaus appellieren das Landratsamt und das Gesundheitsamt noch einmal eindringlich an die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere sogenannte AHA-Regeln („AHA“ = „Abstand, Hygiene, Alltagsmaske“), Lüften sowie Husten- und Nies-Etikette.

Grundsätzlich

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen ebenfalls, die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren. Auch private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage sind von dieser Beschränkung betroffen. Für einige Veranstaltungen gibt es Ausnahmen, mehr dazu unter dem Punkt „Sonderregelungen für Veranstaltungen“, in der vollständigen Verfügung.

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Alle ausführlichen Infos zur Allgemeinverfügung

Die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung des Landratsamtes im Überblick

Erweiterte Maskenpflicht

Mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung gilt ab dem 18. Oktober eine verschärfte Maskenpflicht im Landkreis Schweinfurt. Für Schulen gilt die Vorgabe der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (siehe oben „Maskenpflicht an Schulen“). Es besteht weiterhin Maskenpflicht in der Keßlergasse, in der bereits seit 14. Oktober werktäglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht ist.

Ergänzende Änderungen, die zum 20. Oktober in Kraft treten: Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

Öffentliche Gebäude und Kulturstätten

Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten (zum Beispiel Museen, Ausstellungen) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Gerolzhofen und Werneck

In der Stadt Gerolzhofen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sogenannter Steigerwald-Dom) umschließen – in der Marktstraße sowie der Kirchgasse getragen werden (werktäglich sowie sonntags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr). In der Marktgemeinde Werneck gilt diese Vorschrift für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße, ebenfalls werktäglich sowie sonntags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.

Theater, Konzerthäuser, Kinos, sportliche Veranstaltungen

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Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern und Kinos, ebenfalls gilt Maskenpflicht für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

Gastronomiebetrieb

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Auch in Restaurants, Kneipen, etc. dürfen sich nur Gruppen aus zwei Hausständen oder von maximal fünf Personen gemeinsam aufhalten.

Ergänzende Änderungen, die zum 20. Oktober in Kraft treten: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

Alkoholverbot

Ab sofort gilt in der Stadt Schweinfurt am Roßmarkt, auf dem Georg-Wichtermann-Platz und im Châteaudun-Park ein Alkoholverbot in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Zudem ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ebenfalls in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Kindertagesbetreuung, Horte, Mittagsbetreuung

In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für das Personal und alle Schulkinder die in einer Mittagsbetreuung, einem Hort oder in einer eigenen Hortgruppe innerhalb einer Kindertageseinrichtung betreut werden, gilt Maskenpflicht in den jeweiligen Betreuungsräumlichkeiten.

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