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Coronavirus. Symbolfoto: Katharina Kraus
Coronavirus. Symbolfoto: Katharina Kraus

Ausgangsbeschränkung in Bayern: Das gilt ab 9. Dezember

In der Kabinettssitzung der Bayerischen Regierung vom 6. Dezember wurde eine allgemeine Ausgangsbeschränkung für Bayern verhängt. Diese gilt ab Mittwoch, dem 9. Dezember 2020. Das Verlassen der Wohnung ist somit nur noch aus triftigen Gründen möglich. In Corona-Hotspots mit einer Inzidenz über 200 gilt dann außerdem eine erweiterte Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr.

Vollständiger Bericht zur Kabinettssitzung

Noch kein spürbarer Rückgang

Wie der Ministerrat mitteilt, haben die bisherigen Maßnahmen der Regierung zu keinem spürbaren Rückgang der Infektionszahlen geführt. Stattdessen käme es zu einem diffusen Infektionsgeschehen mit sämtlichen Hotspots in Bayern – das zeige sich auch in der Belastung des Gesundheitssystems, heißt es.

Man ziele deshalb derzeit darauf ab, eine Inzidenz von 50 zu erreichen, um eine bessere Nachverfolgung sicherstellen zu können. „Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist“, heißt es im Bericht aus der Kabinettssitzung. Aufgrund dessen soll mit dem 9. Dezember erneut der Katastrophenfall in Bayern festgestellt werden.

Ausgangsbeschränkung verhängt

Um das Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie erfolgreich einzudämmen, kommt es zu Verschärfungen im Freistaat Bayern: Die Regierung beschließt zum 9. Dezember eine landesweite Ausgangsbeschränkung.

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Häufige Fragen zu den Beschränkungen

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen gestattet. Zu den triftigen Gründen gehören laut Kabinettssitzung insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
  • Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Untersagt ist außerdem der Alkoholkonsum unter freiem Himmel. Im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben wird es außerdem strengere Kontrollen hinblicklich der Einhaltung des Mindestabstands, der Maskenpflicht und der zulässigen Kundenanzahl geben.

In Schulen aller Art gilt ab der 8. Klasse Wechselunterricht, ausgenommen davon sind Abschlussklassen. In beruflichen Schulen gilt Distanzunterricht.

In Gottesdiensten besteht in ganz Bayern Maskenpflicht am Platz und ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht gilt auch für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

Verschärfungen gibt es auch in bayerischen Hotspot-Bereichen: In Landkreisen und Städten, in denen ein Inzidenzwert von 200 überschritten wird, gilt zwischen 21 und 5 Uhr eine erweiterte Ausgangssperre.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

In Hotspot Regionen gilt außerdem in allen Schularten Distanzunterricht ab der 8. Klasse.

Sonderregelungen zu Weihnachten

Zwischen dem 23. Dezember und dem 26. Dezember sollen die Kontaktbeschränkungen gelockert werden: Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren sind hierbei von der Personenzahl ausgenommen.

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Ab dem 27. Dezember gelten dann wieder die bisherigen Kontaktbeschränkungen (max. 5 Personen aus zwei Haushalten) und auch über Silvester und Neujahr sind keine Lockerungen zu erwarten.

Die neue 10. BayIfSMV gilt ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021.

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